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Allgemeine Geschäftsbedinungen - EU Neufahrzeuge Silvio Kurtze


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von importierten/reimportierten Kraftfahrzeugen


I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers


1. Der Käufer ist an die Bestellung 6 Wochen, bei Nutzfahrzeugen(LKW, Transporter; Kastenwagen) 8 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes durch den Käufer innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Bestellung schriftlich bestätigt, bei Nutzfahrzeugen innerhalb einer Frist von 8 Wochen, oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

2. Es wurden keine in dem schriftlichen geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung getroffen .

3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Im Falle der Zuwiderhandlung behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.


II. Preise


1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe(Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.


III. Zahlung / Zahlungsverzug


1. Der Kaufpreis und die Kosten für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes sofort in Bar fällig, spätestens jedoch 5 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder nach Zugang der Rechnung beim Käufer.

2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.; Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

3. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Verzugszinsen werden gemäß der Gesetzlichen Regelung berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.


IV. Lieferung und Lieferverzug


1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Es wurden keine in dem schriftlichen geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung getroffen .

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei Privatkunden ist vom Nichterfüllungsschaden nicht der entgangene Gewinn umfasst. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz oder Grober Fahrlässigkeit. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des Kaufpreises zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 dieses Abschnittes.

4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

6. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt 1 und 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme


1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahme - Ort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 5 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen setzen mit der Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert, oder innerhalb dieser Zeit über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

6. Kommt der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, für die Verwahrung des Fahrzeuges ein Standgeld von 15,- EUR täglich zu berechnen. Berechnet der Verkäufer Standgeld, ist dieses bei Abnahme des Fahrzeuges gleichzeitig mit dem Kaufpreis fällig, bei Nichtabnahme sofort nach Eingang der Zahlungsaufforderung beim Käufer.


VI. Eigentumsvorbehalt


Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehende Forderung Eigentum des Verkäufers.


VII. Gewährleistung


1. Der Kaufgegenstand wird verkauft wie vom Käufer besichtigt; äußere Beschädigungen, die bei der Besichtigung erkennbar sind, stellen keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Importierte Kraftfahrzeuge können Unterschiede zu den in den deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller vertriebenen Fahrzeugmodelle und Motorvarianten aufweisen, welche genau wie Modelländerungen zwischen Verkauf und Herstellung keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer begründen. Kundendienstheft und Betriebsanleitung sind nicht in deutscher Sprache. Der Hersteller leistet Gewähr für die Dauer von 24 Monaten. Mit Übernahme des Fahrzeugs vom Vertragshändler im Ausland beginnt die Gewährleistung oder Garantie des Herstellers.

2. Der Käufer ist verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers bei einem vom Hersteller autorisierten Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu lassen.

3. Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug umgehend nach Übergabe, spätestens vor Zulassung auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber der Firma EU - Neufahrzeuge Silvio Kurtze schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, verpflichtet sich der Käufer, der Firma EU - Neufahrzeuge im Falle der Wandlung des Kaufvertrages den der Firma EU - Neufahrzeuge Silvio Kurtze entstehenden Schaden in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu ersetzen, der durch den Wertverlust des Fahrzeuges infolge der Zulassung und Eintragung im KFZ - Brief entsteht. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

4. Für Schadensersatzansprüche des Käufers haftet der Verkäufer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des Abschnitt VIII.


VIII. Haftung


1. Der Kaufgegenstand wird verkauft wie vom Käufer besichtigt; äußere Beschädigungen, die bei der Besichtigung erkennbar sind, stellen keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Importierte Kraftfahrzeuge können Unterschiede zu den in den deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller vertriebenen Fahrzeugmodelle und Motorvarianten aufweisen, welche genau wie Modelländerungen zwischen Verkauf und Herstellung keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer begründen. Kundendienstheft und Betriebsanleitung sind nicht in deutscher Sprache. Der Hersteller leistet Gewähr für die Dauer von 24 Monaten. Mit Übernahme des Fahrzeugs vom Vertragshändler im Ausland beginnt die Gewährleistung oder Garantie des Herstellers.

2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleitung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.

3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.


IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


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